Ein neues Gesetz am Immobilienmarkt

Wer sich in den letzten Monaten mit dem Verkauf seiner Immobilie beschäftigt hat, stößt immer wieder auf das Schlagwort "Bestellerprinzip". Doch was verbirgt sich dahinter und welche Auswirkungen hat diese Regelung für Verbraucher und Dienstleister? KENSINGTON erklärt Ihnen die aktuelle Verbraucherlage. Im Juni 2020 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Hiermit regelt der Gesetzgeber die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu. Mit einem halben Jahr Übergangszeit, tritt diese Neuregelung nun ab dem 23.12.2020 in Kraft und regelt fortan die Maklerprovision bei vielen Immobilienverkäufen.

 

Entlastung des Käufers von Kaufnebenkosten

Private Käufer sollen entlastet werden. So sieht das Gesetz vor, das es beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen zukünftig nicht mehr möglich ist, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzuerlegen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer den Makler explizit beauftragt hat. Ist ein Makler aufgrund von zwei Maklerverträgen sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Vereinbart der Makler mit einer Partei für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen. Beauftragt hingegen nur eine Partei den Makler, muss diese die Provision bezahlen. Eine Vereinbarung mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.

Ausnahmen nur für Gewerbe

Doch gelten diese Vorschriften für wirklich jeden? Nein! Nur der Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen als Verbraucher fallen unter diese Regelung. Handelt man im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, so können auch weiterhin andere Vereinbarungen mit dem Makler gelten. Im Rahmen der Gesetzes wird ebenfalls eine neue Formvorschrift eingeführt die besagt, das künftig alle Verkäufe der Schriftform bedürfen. Mündliche oder anderweitige Zusagen reichen nicht mehr aus, einen Makler zu beauftragen.

Gilt das neue Gesetz auch bei Mietwohnungen?

Nein! Bei Vermittlungen von Mietwohnungen gilt seit 2015 das Bestellerprinzip. Hierbei trägt ausschließlich derjenige das Maklerhonorar, der den Makler beauftragt hat. In einem ersten Entwurf des nun beschlossenen Gesetzes wurde auch beim Immobilienkauf die Provisionierung nach dem Bestellerprinzip vorgeschlagen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wurde dieses aber zugunsten der nun eingeführten 50 Prozent Regelung aufgegeben.

 

Die neuen Vorschriften für Sie im Überblick


§ 656a BGB Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

 

§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

Zurück
AdobeStock_320738010_1_.jpeg